Rückabwicklung von Lebensversicherungen
 
MÜLLER SEIDEL VOS erstreiten die Rückabwicklung einer Lebensversicherung gegen Standard Life

MÜLLER SEIDEL VOS erstreiten die Rückabwicklung einer Lebensversicherung gegen Standard Life

MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte haben für einen Versicherungsnehmer in einem vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen Standard Life geführten Klageverfahren eine nahezu vollumfängliche Rückabwicklung erstritten.

Der Versicherungsnehmer hatte seinen im Jahr 2001 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung gemäß § 5a VVG a. F. widersprochen, da die im Vertrag erteilte Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Nachdem Standard Life den Widerspruch als unbegründet zurückwies, beauftragte der Kläger MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte mit der Durchsetzung seiner aus dem Widerspruch resultierenden Forderungen. Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und folgte der von MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte vorgelegten Berechnung mit einer Abweichung von etwa EUR 100,00 nahezu vollständig. Standard Life wurde damit nicht nur zur Zahlung des Rückabwicklungsbetrags, sondern auch zur Übernahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Aktuell liegen uns Fälle vor, in denen Standard Life den Widerspruch zwar anerkannt, aber einen nach unserer Einschätzung zu geringen Betrag abgerechnet. So gehen wir davon aus, dass Standard Life bei der Abrechnung oftmals die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus dem Sparanteil zulasten des Versicherungsnehmers nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte empfehlen daher, die Abrechnungen durch einen in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Zu beachten ist hier die dreijährige Verjährungsfrist seit dem Widerspruch. Nach Ablauf der Frist lassen sich weitergehende Ansprüche nicht mehr durchsetzen.

Angesichts der häufig nicht zufriedenstellenden Renditen von Lebens- und Rentenversicherungen stellt sich vielfach die Frage, wie mit den Verträgen umgegangen werden soll. Während deutsche Versicherer hier zwischenzeitlich entweder das Lebensversicherungsgeschäft eingestellt und / oder verkauft haben, begründet der „Brexit“ bei Kunden von britischen Versicherungsunternehmen große Verunsicherung. MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte raten dazu, neben einer Kündigung, Freistellung, Vertragsfortsetzung oder einem Verkauf auch eine Rückabwicklung durch Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt prüfen zu lassen. Dieser stellt sich häufig als wirtschaftlich vorteilhafter dar.

So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – entschieden, dass Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die im Wege des sog. „Policenmodells“ (Aushändigung der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein) auch viele Jahre nach Vertragsabschluss noch durch einen Widerspruch rückabgewickelt werden können. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass die gesetzlich geregelte zeitliche Begrenzung für dieses Recht auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie jedenfalls dann europarechtswidrig ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder nicht sämtliche erforderlichen Verbraucherinformationen erhalten hat. Das Urteil bezieht sich auf Verträge, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die gezahlten Beiträge/Prämien zurückzuzahlen und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Lediglich die Kosten für den Versicherungsschutz darf der Versicherer einbehalten.

Mit Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11 – hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung auch auf Verträge, die im sog. „Antragsmodell“ zustande gekommen sind, ausgeweitet. Danach ist auch hier die zeitliche Begrenzung von einem Monat unwirksam, sofern der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein hier bestehendes Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

Aber auch für Verträge, die außerhalb des vorgenannten Zeitraums abgeschlossen wurden, bestehen unter Umständen noch Lösungsmöglichkeiten, da jedenfalls bis 2010 in den Versicherungsverträgen häufig noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu finden sind.

MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte haben in den letzten Jahren weit über 1.000 Lebens- und Rentenversicherungsverträge auf die Möglichkeit der Rückabwicklung durch Widerspruch bzw. Widerruf geprüft und mehrere hundert Verträge erfolgreich rückabgewickelt. Interessierten Versicherungsnehmern bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. Kommen Sie gerne unverbindlich auf uns zu.

 

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