Mit Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 201/17 – hat der Bundesgerichtshof über eine Klage des Bund der Versicherten (BdV) entschieden. Der BdV hatte darin die Kürzung eines Lebensversicherungsunternehmens der Bewertungsreserven moniert und die Zahlung auch der Differenz zwischen angekündigter Beteiligung an der Bewertungsreserve und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag eingeklagt. Der Bundesgerichtshof folgt der Ansicht des BdV allerdings nicht. So sei die gesetzliche Regelung des § 153 Abs. 3 VVG, die eine Beteiligung der Versicherungsnehmer nur zu 50 % vorsieht und zudem auf ein Maß begrenzt, das die Garantiezusagen für die weiteren Versicherten nicht gefährdet, verfassungsgemäß.
In Zeiten der anhaltenden Niedrigzinsphase steht daher zu erwarten, dass Lebens- und Rentenversicherungsverträge noch unattraktiver werden. Auch wenn gerade Altverträge noch mit einem attraktiven Garantiezins ausgestattet sind, dürften die ursprünglich prognostizierten Renditen nicht mehr erzielt werden können. Eine Alternative zur Kündigung oder Fortführung des Vertrags kann ein Widerruf / Widerspruch darstellen. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2014 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein Widerspruch bei Leben- und Rentenversicherungen grundsätzlich zeitlich unbegrenzt möglich ist, sofern die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nicht sämtliche Verbraucherinformationen überlassen worden sind. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Prämien, sondern auch auf Herausgabe der vom Versicherer mit den Prämien erwirtschafteten Erträge. Der wirtschaftliche Vorteil gegenüber einer Kündigung besteht also grundsätzlich in der Erstattung der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der erwirtschafteten Rendite. Betroffen sind Verträge, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden.
Aber auch Verträge, die nach 2007 abgeschlossen wurden, sind unter Umständen noch rückabwickelbar. Durch eine Gesetzesänderung wurde 2008 für Versicherungsverträge ein Widerrufsrecht eingeführt, das ebenfalls grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden kann, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder Pflichtinformationen nicht überlassen wurden. Hier besteht der Mehrwert gegenüber einer Kündigung in der Regel in der Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten.
Da sich die rechtliche Beurteilung aufgrund diverser Gesetzesänderungen durchaus kompliziert darstellt, empfiehlt es sich, die Verträge von qualifizierten Rechtsanwälten überprüfen zu lassen. Für eine kostenlose Ersteinschätzung steht Ihnen MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte gern zur Verfügung. MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte haben bereits über 1.000 Verträge geprüft und vertreten zahlreiche Versicherungsnehmer.