Ende Oktober informierte der britische Lebensversicherer Standard Life mit Sitz in Schottland seine Kunden, dass die er die Verträge auf eine irische Tochtergesellschaft in Dublin übertragen werde. Der Grund für die Übertragung liege in dem Brexit-Referendum und der damit einhergehenden Ungewissheit. Der geplante Übertragungsstichtag ist der 28.02.2019. Betroffen von dieser Maßnahme sind etwa 582.000 Versicherungsverträge, davon etwa 150.000 Verträge deutscher Kunden mit einem Volumen von etwa GBP 2, 1 Mrd.. Diese Mitteilung sorgt für erhebliche Verunsicherung bei den Kunden.
Nach Angaben des von Standard Life eingesetzten Treuhänders soll die Übertragung der Verträge „zu keinen erheblich nachteiligen Folgen für die Sicherheit der Leistungen oder Leistungserwartungen“ kommen. Diese Aussage ist jedoch falsch, denn tatsächlich entfällt mit der Übertragung der Verträge auf die irische Tochtergesellschaft für die Kunden der Insolvenzschutz des „Financial Services Compensation Scheme (FSCS)“. Der FSCS garantiert im Fall der Insolvenz der Versicherungsgesellschaft die Erfüllung der Ansprüche aus den betroffenen Versicherungsverträgen zu 100 %. Hierin liegt u.E. eine wesentliche Veränderung gegenüber der ursprünglichen Vertragssituation.
Hinzu kommt, dass auch der von Standard Life eingesetzte Treuhänder in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass das wesentliche Risiko der Standard Life International DAC sich aufgrund der Übertragung wesentlich ändern werde. Bislang bestand da Hauptrisiko in der Erhöhung von Stornoraten, da sich in diesem Fall die Einnahmen aus Verwaltungskosten reduzieren würden. Nach der Übertragung hingegen ändert sich das Risikoprofil des Unternehmens aufgrund des Neugeschäfts nach Einschätzung des Treuhänders erheblich.
Standard Life teilt zwar mit, dass die Sicherheit der Ansprüche durch Rückversicherungsvereinbarungen zwischen der irischen Tochtergesellschaft und der bisherigen Versicherungsgesellschaft gewährleistet werden soll. Darüber hinaus soll die irische Tochtergesellschaft Garantieerklärungen gegenüber den Kunden abgeben, um die aktuelle wirtschaftliche Position der Kunden sicherzustellen. Der Inhalt dieser Vereinbarungen und Garantien wird jedoch nicht eingehend dargestellt. In diesem Zusammenhang kommt der Treuhänder auch nur deshalb zu dem Ergebnis, dass mit der Übertragung keine erheblich nachteiligen Folgen verbunden seien, weil zum einen eine Insolvenz von Standard Life unwahrscheinlich sei und zum anderen im Insolvenzfall eine Unterstützung der Phoenix Gruppe zu erwarten sei.
Die Sicherheit der Erfüllungsansprüche beruht also im Wesentlichen auf Erwartungen und Annahmen.
Betroffene Versicherungsnehmer, die mit der Änderung nicht einverstanden sind, sollten die Möglichkeit einer Rückabwicklung prüfen lassen, da sich diese in der Regel günstiger als eine Kündigung darstellt.
So hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden, dass Versicherungsnehmer, die nicht oder nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht oder Rücktrittsrecht belehrt wurden, diese Rechte grundsätzlich auch heute noch ausüben können. In diesem Fall ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die gezahlten Beiträge zu erstatten und die mit den Beiträgen erwirtschafteten Erträge herauszugeben. Lediglich die Kosten für den Versicherungsschutz sind in Abzug zu bringen.
MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte haben in den letzten Jahren weit über 1.000 Lebens- und Rentenversicherungsverträge auf die Möglichkeit der Rückabwicklung durch Widerspruch bzw. Widerruf geprüft und insbesondere für eine Vielzahl von Kunden der Standard Life die Rückabwicklung erfolgreich durchgesetzt. So konnten wir aktuell für einen Versicherungsnehmer in einem vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen Standard Life geführten Klageverfahren eine nahezu vollumfängliche Rückabwicklung erstreiten. Das Gericht stellte fest, dass die Widerspruchsbelehrung aus dem Jahr 2001 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Standard Life wurde zur vollständigen Rückabwicklung verurteilt.
MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte empfiehlt Kunden, die gegen den Vertrag selbst Widerspruch einlegen bzw. diesen selbst widerrufen, die Abrechnungen von Standard Life durch einen in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. So stellen wir vermehrt fest, dass Standard Life den Widerspruch zwar oftmals anerkannt, aber einen nach unserer Einschätzung zu geringen Betrag abgerechnet.
Für eine kostenlose erste Beratung stehen Ihnen MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.